Tür mit einem Hinweisschild "Prüfung"

Prüferleitfaden

Handlungsabläufe und Hinweise für Prüfende und Eingabevertreter/innen der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät
Tür mit einem Hinweisschild "Prüfung"
Foto: Jan-Peter Kasper (Universität Jena)

Broschüre für neue Lehrende
Das Studiendekanat hat in einer Broschüre wichtige Informationen für (neue) Lehrende zusammengefasst. Dort finden sich Tipps und Hinweise nicht nur rund Prüfungen, sondern auch zu weiteren lehrrelevanten Themen.

Download der Broschürepdf, 12 mb

1. Allgemeines

  • Studien- und Prüfungsamt der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit des Studien- und Prüfungsamts der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät (CGF) erstreckt sich auf die Bachelor- und Master-Studiengänge sowie die Lehramtsfächer* Chemie & Geographie der Fakultät.

    (* ohne Staatsexamen – hierfür ist das Landesprüfungsamt für Lehrämter zuständig)

    Für die Ergänzungsfächer B.A. Geologie und Humangeographie sowie das Bildungswissenschaftliche Begleitstudium im Lehramt ist das Akademische Studien- und Prüfungsamt (ASPA) zuständig.

    Informationen auf der Webseite des Studien- und Prüfungsamtes

    Auf der Webseite des Studien- und Prüfungsamts der CGF werden Informationen zum aktuellen Prüfungsgeschehen veröffentlicht. In der Rubrik FAQ „Häufig gestellte Fragen“ sind wichtige Informationen zum Studium und zu den Prüfungen erfasst. Für Studierende gibt es einen gesonderten Bereich „Anträge, Formulare und Vorlagen“.

    Wichtiger Hinweis:

    Prüfungsbezogene Anliegen, die von den regulären Regelungen und Verfahren abweichen (z. B. Härtefälle, Schreibzeitverlängerungen, Prüfungsrücktritte u. ä.) sind durch die Studierenden beim Prüfungsamt der CGF anzuzeigen bzw. zu beantragen! Eine Abstimmung mit dem zuständigen Prüfer bzw. der zuständigen Prüferin reicht grundsätzlich nicht aus! Bitte verweisen Sie die Studierenden in diesen Fällen unbedingt an das Prüfungsamt der CGF!

    Sofern Studierende sich bei Ihnen zu einem Sachverhalt erkundigen, der nicht in diesem Prüferleitfaden geregelt ist, halten Sie bitte vorher mit dem Prüfungsamt Rücksprache.

  • Erreichbarkeit des Studien- und Prüfungsamtes der Chemisch-Geowissenschaftlichen Fakultät

    Alle Anliegen, Anträge und Fragen können durch Studierende und Universitätsmitarbeitende jederzeit per E-Mail eingereicht werden an Studienamt.Chemgeo@uni-jena.de

    Sprechzeiten erfolgen nach telefonischer Terminabsprache:

    • Dr. Kristina Dubnack, Leiterin: Tel. (03641) 9-48010
    • Anke Rotte: Tel. (03641) 9-48011
  • Prüfungsausschüsse

    Alle Studiengänge der CGF sind einem Prüfungsausschuss zugeordnet. Dieser achtet auf die Einhaltung der Bestimmungen der Prüfungsordnung, sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen und entscheidet über Anträge von Studierenden und über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen.

    Auf der Webseite gibt es Informationen zu den einzelnen Prüfungsausschüssen sowie zu deren Mitgliedern und Stellvertretungen.

    Anträge an den Prüfungsausschuss sind über das Prüfungsamt einzureichen.

2. Veranstaltungsplanung und -durchführung

  • Allgemeines

    Damit sich Studierende zur Veranstaltung und zur Prüfung anmelden können, stellen Sie als Lehrende/r bzw. Prüfende/r sicher, dass Ihre Lehrveranstaltungen und Prüfungen vollständig in Friedolin eingepflegt, mit Modulen verknüpft und Prüfungsdatensätze vollständig angelegt sind.

    Sofern Sie feststellen, dass Angaben nicht oder falsch in Friedolin hinterlegt sind, ergänzen Sie dies bitte in der Rolle „Prüfer/in“ oder „Lehrende/r“ bzw. wenden Sie sich an Ihre/n Fachbereichsadministrator/in:

    Die automatische Veranstaltungsbelegung (Platzvergabe) in den Modulen erfolgt spätestens bis Vorlesungsbeginn (1. und 2. Belegphase). Es wird empfohlen, die automatische Platzvergabe zu nutzen. Lehrende können nach eigenem Ermessen weitere Studierende zur Lehrveranstaltung manuell zulassen. Der Status der Studierenden kann unter „Belegungsinformation“ → „Teilnehmer bearbeiten“ geändert werden.

    Sofern in der Modulbeschreibung eine Wahlmöglichkeit bzgl. der Prüfungsform gegeben ist bzw. Sie von der Prüfungsleistung laut Modulkatalog abweichen, geben Sie die Prüfungsform und ggf. Prüfungsvorleistungen zu Beginn der Veranstaltung bekannt, und zwar schriftlich via E-Mail an alle Studierenden der Veranstaltung.

    Mehr Informationen finden Sie im Friedolin Hilfe-CenterExterner Link und im Wiki.Externer Link

  • Anwesenheit und Teilnahmenachweise

    Vorlesungen: In Vorlesungen besteht grundsätzlich keine Anwesenheitspflicht. Es wird jedoch empfohlen, dass Studierende regelmäßig teilnehmen, um den Lernstoff besser zu verstehen und den Studienerfolg zu sichern.

    Andere Lehrveranstaltungen: In bestimmten Lehrveranstaltungen, wie etwa Exkursionen, Sprachkurse, Praktika oder praktische Übungen, kann eine Anwesenheitspflicht als Voraussetzung für die Zulassung zur Modulprüfung festgelegt werden. Dies ist der Fall, wenn das Lernziel nur durch regelmäßige Teilnahme erreicht werden kann. Die Anwesenheitspflicht und weitere Anforderungen zur regelmäßigen und/oder aktiven Teilnahme ergeben sich aus der jeweiligen Modulbeschreibung. In solchen Fällen muss mit dem Lernziel begründet werden, warum die Anwesenheit zwingend erforderlich ist.

    Teilnahmescheine/-nachweise: In der Regel sind für Studierende der Universität Jena keine Teilnahmebescheinigungen für Lehrveranstaltungen vorgesehen.

     

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Prüfungsamt.

3. Prüfungsplanung

  • Allgemeines

    Modulverantwortliche und im Modul eigenverantwortlich Lehrende sind ohne besondere Bestellung Prüfende in den zugehörigen Modulprüfungen. Mündliche Prüfungen werden in der Regel durch eine/n Prüfer/in und eine/n sachkundige/n Beisitzer/in durchgeführt.

    Bitte machen Sie sich mit den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen vertraut! Diese regeln den Rahmen für den ordnungsgemäßen Studienablauf sowie für das Prüfungsverfahren im jeweiligen Studiengang (Bachelor, Master, Lehramt) und entsprechende Fristen.

    Sämtliche Studien- und Prüfungsordnungen stehen im Hanfried zur Verfügung.

  • Prüfungstermine und Prüfungsangaben

    Die Prüfungstermine werden im Fachbereich gesammelt und dann zentral im Prüfungsamt eingebucht.

    Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre Prüfungen vollständig in Friedolin eingepflegt (Prüfungsnummer, Prüfungsdatum, Prüfer/in) und mit den zugehörigen Modulen verknüpft sind.

    Wenn Sie feststellen, dass Prüfungsdatensätze (Termine, Prüferin bzw. Prüfer) nicht oder fehlerhaft in Friedolin hinterlegt sind, wenden Sie sich an den/die zuständige/n Fachbereichsadministrator/in:

    Die in Friedolin hinterlegten Prüfungstermine sind grundsätzlich bindend. Der individuelle Prüfungstermin, z. B. bei mündlichen Prüfungen, ist den Studierenden sowie dem Prüfungsamt (bestmöglich schriftlich) mitzuteilen.

    Änderungen von Prüfungsterminen (in Friedolin) nach Beginn der Vorlesungszeit sind dem Prüfungsamt unverzüglich anzuzeigen und die Studierenden frühzeitig (spätestens 14 Tage vor der Prüfung) zu informieren.

    Pro Semester müssen zwei Prüfungstermine bereitgestellt werden. Nehmen Studierende am ersten Prüfungstermin nicht teil (z.B. aufgrund von Krankheit, Nicht-Erscheinen etc.) müssen sie zum Wiederholungstermin in Friedolin angemeldet werden. Der Wiederholungstermin ist für die Studierenden bindend und muss wahrgenommen werden.

4. Prüfungsanmeldung und Prüfungsabmeldung

  • Anmeldung durch Studierende

    Die Prüfungsanmeldung zu Modulprüfungen (und Teilmodulprüfungen) erfolgt eigenständig durch die Studierenden über Friedolin regulär bis spätestens 10 Wochen nach Vorlesungsbeginn.

    Bei semesterbegleitenden Leistungen muss die Prüfung vor der ersten Leistung angemeldet werden! Bitte informieren Sie die Studierenden dazu nochmal explizit. Bitte nehmen Sie keine Leistungen entgegen, wenn noch keine Prüfungsanmeldung erfolgt ist.

    Die Studierenden erhalten bei erfolgreicher Anmeldung (AN) eine von Friedolin an den URZ-Account versandte automatisch generierte Mail (es besteht Aufbewahrungspflicht).

    Sollte eine Prüfungsanmeldung durch die Studierenden über Friedolin nicht möglich sein, müssen sich die betroffenen Studierenden bis spätestens zum Ende der Prüfungsanmeldefrist im Prüfungsamt melden. Bitte verweisen Sie Studierende immer an das Prüfungsamt und nehmen selbst keine An- und Abmeldung entgegen!

    Eine Prüfungsanmeldung über Friedolin ist nicht möglich, u. a. wenn

    • der Prüfungsdatensatz nicht angelegt ist
    • Voraussetzungen gem. Modulbeschreibung nicht vorliegen (Modulabfolge/Konsekution),
    • die Anmeldefrist abgelaufen ist
    • ein Drittversuch genehmigt wurde.

    In diesen Fällen verweisen Sie die Studierenden an das Prüfungsamt.

     

    Eine nachträgliche Prüfungsanmeldung ist grundsätzlich nicht möglich. Einzige Ausnahme stellen Projektmodule und Berufspraktika dar.

    Mit der Prüfungsanmeldung zum 1. Prüfungsversuch besteht eine Prüfungsverpflichtung. Bei Rücktritten oder Nichtbestehen im 1. Versuch besteht eine automatische Prüfungsverpflichtung auch für den 2. Versuch. Dieser ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt wahrzunehmen.

  • Zulassung/Nichtzulassung durch Prüfende

    Bitte prüfen Sie rechtzeitig vor der Prüfung, ob alle zur Prüfung angemeldeten Studierenden die Voraussetzungen zur Prüfungsteilnahme (z.B. Prüfungsvorleistungen, siehe Modulbeschreibungen) erfüllen.

    Wenn Studierende alle Voraussetzungen erfüllen oder wenn keine Voraussetzungen in den Modulbeschreibungen definiert sind, sind sie zur Prüfung zuzulassen. (Die Zulassung ist in Friedolin voreingestellt, muss also nicht extra durch den/die Prüfer/in erfolgen.)

    Studierende, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, sind nicht zur Prüfung zuzulassen. Gehen Sie hierzu folgendermaßen vor:

    • Verbuchen Sie bis spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin ein „NZU“ (Nichtzulassung) in Friedolin;
    • Folge einer NZU: die zwei vorgesehenen Prüfungsversuche können im aktuellen Semester nicht absolviert werden, stehen aber in den Folgesemestern wieder zur Verfügung; Studierende müssen sich im Folgesemester wieder neu zur Prüfung anmelden.

    Bei fehlender Eigenständigkeitserklärung in Online-Prüfungen (in der Regel muss in Moodle direkt vor der Klausur die Erklärung abgegeben bzw. hochgeladen werden, sonst erfolgt keine Weiterleitung zur Klausur), verbuchen Sie in Friedolin eine Nichtzulassung.

  • Abmeldung durch Studierende

    Eine Abmeldung von einer Modulprüfung kann von Studierenden in Friedolin bis spätestens 10 Wochen nach Vorlesungsbeginn erfolgen und gilt sowohl für den 1. Versuch als auch für den 2. Versuch.

    Nach diesem Zeitraum ist keine Abmeldung mehr möglich (Ausnahme: Blockveranstaltungen - hier ist eine Abmeldung bis max. Mitte des Kurses möglich). Es kann lediglich bei Vorliegen triftiger Gründe (z.B. Krankheit) ein Rücktritt von der/dem Studierenden im Prüfungsamt beantragt werden.

    Wendet sich eine Studierende/ein Studierender mit der Bitte um Prüfungsan- oder -abmeldung an Sie, verweisen Sie die Person bitte an das Prüfungsamt.

5. Prüfungsdurchführung

  • Allgemeines

    Bitte kontrollieren Sie vor der Prüfung die Prüfungsanmeldungen. Nur diejenigen Studierenden, die sich zur Prüfung angemeldet haben und zugelassen sind, sind berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen. Zum Abgleich der zugelassenen und teilnehmenden Personen erstellen Sie über Friedolin eine Prüfungsteilnehmerliste.

    Bitte klären Sie vor Beginn der Prüfung:

    • Identität der bzw. des Studierenden
    • Prüfungsfähigkeit aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer (siehe Rücktritt)
    • ggf. Eigenständigkeitserklärung (z.B. bei Online-Klausuren)
  • Prüfungsabsage/-verschiebung

    Muss die Prüfung kurzfristig abgesagt oder verschoben werden (z. B. durch Krankheit des/der Prüfers/in), informieren Sie bitte umgehend

    • alle Studierenden über die Mailfunktion per Friedolin,
    • das Prüfungsamt der CGF.
  • Fehlende Prüfungsanmeldung

    Studierende, die nicht zur Prüfung angemeldet sind, können grundsätzlich nicht an der Prüfung teilnehmen.

    Nur in absoluten Ausnahmefällen, wenn die bzw. der Studierende während der Anmeldefrist und bis zum Tag der Prüfung triftig verhindert war, die Prüfungsanmeldung vorzunehmen (z.B. durch Krankenhausaufenthalt) könnte eine Prüfungsteilnahme gewährt werden. In diesen Fällen geben Sie bitte keine Note an die bzw. den Studierenden bekannt, bis nicht der Anmeldestatus durch das Prüfungsamt der CGF geklärt wurde.

    Für den Fall, dass Prüfungen ohne Anmeldung abgenommen werden, besteht grundsätzlich kein Recht auf Anerkennung der Leistung.

  • Klausuren

    Klausuren müssen unter Aufsicht einer sachkundigen Person erfolgen, unabhängig davon, ob die Klausur in Präsenz oder online stattfindet. Diese sachkundige Person muss nicht die bzw. der Lehrende/Prüfende sein.

    Bei schriftlichen Prüfungen ist der ordnungsgemäße Ablauf in einem Aufsichtsprotokoll durch die Aufsichtsführenden zu bestätigen:

    • Bestätigung der ordnungsgemäßen Belehrungen,
    • Anwesenheitsliste mit Unterschriften,
    • Prüfungsfähigkeit aller Teilnehmenden,
    • Vorfälle/Rügen während der schriftlichen Prüfung.

    Das Aufsichtsprotokoll ist im Fachbereich aufzubewahren (siehe Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen).

  • Störungen während der Prüfung

    Eine empfundene Störung (z.B. Lärm, Kälte, Hitze u. a.) muss während der Prüfung durch den Prüfling gerügt werden und ist im Aufsichtsprotokoll durch den/die Prüfer/in zu vermerken.

    Die Aufsichtsperson muss die Möglichkeit haben, die Störung zu beheben. Ist das nicht möglich, ist für einen angemessenen Ausgleich zu sorgen. Die Entscheidung trifft die Aufsichtsperson.

    Kann die Störung nicht adäquat ausgeglichen werden, ist die Klausur abzubrechen. Alle Studierenden sind umgehend darüber zu informieren. Es findet eine Wiederholung statt. Informieren Sie in diesem Fall umgehend das Prüfungsamt der CGF.

    Technische Probleme in Online-Klausuren während der Prüfung: Sofern es sich um technische Probleme bei Online-Klausuren handelt, die nur einzelne Studierende betreffen, ist dies durch die Studierenden bei den Prüfenden unverzüglich während der Klausur anzuzeigen und zu dokumentieren (z. B. durch Screenshots der Fehlermeldung). Im Nachgang ist unverzüglich eine Mitteilung durch den/die Studierende/n inkl. entsprechender Nachweise an das Prüfungsamt der CGF erforderlich.

    Nach Bekanntgabe der Noten sind Rügen ausgeschlossen.

    Sofern eine/e Studierende/r während der Prüfung angibt, prüfungsunfähig zu sein, muss die Prüfungsunfähigkeit unmittelbar im Anschluss an die Prüfung beim Prüfungsamt der CGF angezeigt und innerhalb von 3 Tagen mittels Attest nachgewiesen werden. Ein Arzt ist unverzüglich aufzusuchen.

    Alle Störungen sind im Aufsichtsprotokoll zu vermerken.

    Bei Täuschungsfeststellung: siehe „Feststellung einer Täuschung“

  • (Individuelle) Änderung des Prüfungsformates oder Prüfungstermins

    Sofern ein/e Studierende/r nach einem individuellen Prüfungstermin fragt,

    • muss hierfür im Vorfeld ein Antrag im Prüfungsamt gestellt werden; dies ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe (z.B. Abschlusssicherung, Verschiebung der Prüfung aufgrund von Auslandsaufenthalt, genehmigter Drittversuch) möglich. Dem Antrag der bzw. des Studierenden ist die Zustimmung des jeweiligen Prüfers bzw. der jeweiligen Prüferin beizufügen.
    • Bei einer Genehmigung durch das Prüfungsamt erhält die bzw. der Studierende die Information, die für ihn/sie auch in Friedolin angezeigt wird, jedoch nicht für den/die Prüfer/in sichtbar ist. Die Studierenden werden vom Prüfungsamt gebeten, den/die Prüfende/n zu informieren.
    • Verbuchen Sie die Note in Friedolin unter der dafür vorgesehenen Prüfungsnummer.

    Sofern ein/e Studierende/r die Prüfungsform ändern möchte, ist dies mit Bestätigung des/der Prüfers/in auf Antrag im Prüfungsamt möglich, wenn die Modulbeschreibung eine andere Prüfungsform einräumt.

    Die Änderung der Prüfungsform zwischen dem ersten und zweiten Prüfungsversuch kann erfolgen, sofern dies in der Modulbeschreibung festgehalten wurde. Zu beachten ist jedoch, dass der zweite Prüfungstermin nicht für alle Studierenden gleichermaßen auch der zweite Prüfungsversuch ist. Studierende, die zum ersten Termin krank waren bzw. einen anerkannten Rücktritt verbucht bekommen haben, müssen die gleiche Prüfungsform erhalten, wie die Prüflinge des regulären ersten Prüfungstermins. Bei Fragen dazu, wenden Sie sich bitte an das Prüfungsamt der CGF.

  • Rücktritt (RAT/RAN) für Klausuren und mündliche Prüfungen

    Ist die Frist zur Abmeldung von der Prüfung abgelaufen und Studierende können aus triftigen Gründen (z.B. Krankheit/Unfall) nicht an der Prüfung teilnehmen, muss unverzüglich ein Rücktritt der Prüfung beim Prüfungsamt angezeigt (siehe hierzu Prüfungsbewertung) und die Gründe innerhalb von 3 Arbeitstagen nachgewiesen werden (z. B. Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung o.Ä.).

    Wenn Studierende zu Beginn der Prüfung erklären, dass sie nicht prüfungsfähig sind,

    • dürfen die Studierenden nicht an der Prüfung teilnehmen.
    • protokollieren Sie als Prüfer oder Prüferin dies.
    • verweisen Sie die Studierenden an das Prüfungsamt: Der Prüfungsrücktritt muss von den Studierenden unverzüglich angezeigt und nachgewiesen (z.B. per Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung bzw. Attest) werden.

    Bei einem genehmigten Rücktritt wird die Zählung des Prüfungsversuchs durch das Prüfungsamt angepasst bzw. wieder zurückgesetzt.

    Der genehmigte Rücktritt wird in Friedolin mit „RAT“ (Rücktritt mit Attest) oder „RAN“ (anerkannter Rücktritt) vermerkt und der Versuch gilt als nicht unternommen.

    Die Studierenden sind verpflichtet, am nächstmöglichen Prüfungstermin an der Prüfung teilzunehmen (im Unterschied zur Prüfungsabmeldung). Fällt der Folgeversuch in ein anderes Semester, muss die bzw. der Studierende selbstständig die Prüfung über Friedolin anmelden. In diesem Fall sollte die Lehrveranstaltung erneut belegt werden.

  • Schreibzeitverlängerung für Hausarbeiten

    Für den Fall, dass Fristen oder Abgabetermine in begründeten Fällen von Studierenden nicht eingehalten werden können, kann eine neue Terminfestlegung durch die Prüfenden mit den Studierenden vereinbart werden (Krankheit, Praxissemester im Lehramt).

    Ein Rücktritt ist für Hausarbeiten in der Regel nicht möglich.

6. Prüfungsbewertung und -verbuchung

  • Fristen zur Bewertung und Bekanntgabe

    Prüfungsleistungen sind möglichst umgehend zu bewerten und das Ergebnis ist mit der Notenverbuchung in Friedolin bekannt zu geben.

    Notenbekanntgabe für Prüfungen: spätestens 14 Tage vor dem Wiederholungstermin. Sollten die Fristen zwischen Notenbekanntgabe und Wiederholungstermin nicht eingehalten werden können, muss der Wiederholungstermin nach hinten verschoben bzw. neu terminiert werden. Die Nichteinhaltung dieser Frist kann zur Anfechtung der Prüfung durch die Studierenden führen.

    Bei Abschlussarbeiten (B.Sc., M.Sc.) gilt eine Begutachtungsfrist von maximal 4 Wochen (B.Sc. Chemie und Geographie, M.Sc. Chemie, Chemische Biologie, Chemie-Energie-Umwelt) bzw. 6 Wochen (B.Sc. Biogeowissenschaften und Geowissenschaften, M.Sc. Chemistry of Materials, Biogeowissenschaften, Geoinformatik, Geowissenschaften sowie Umwelt- und Georessourcenmanagement).

  • Allgemeines zur Bewertung/Verbuchung

    Jede Modulprüfung muss bewertet werden (die Verbuchung ist max. 2 Semester rückwirkend in Friedolin möglich). Die Bekanntgabe von Noten/Bewertungen gegenüber Studierenden erfolgt bei schriftlichen Prüfungsleistungen über Friedolin. 

    Bitte loggen Sie sich in Friedolin in der Rolle „Prüfer/in“ ein.

    Gehen Sie zum Menüpunkt „Notenverbuchung“ und wählen Sie das gewünschte Semester, den Prüfungstermin und im nächsten Schritt die Prüfung aus. Ihnen wird nun eine Liste aller Prüfungsteilnehmenden angezeigt.

    Bitte tragen Sie Prüfungsergebnisse in der Spalte Bewertung wie folgt ein (siehe Bild weiter unten):

    • z.B. für die Note 1,0 wird eine 100 eingetragen
    • für „bestanden“: ++
    • für „nicht bestanden“: - -
    • für Nichterscheinen/Nichtabgabe: NE
    • für eine Täuschung: TA (siehe unten)
    • über das gesonderte Textfeld (Stift-Symbol) können Bemerkungen eingegeben wer- den.
    • Klausuren: nach Noteneingabe in Friedolin kann das Prüfungsprotokoll automatisch generiert werden
    • Hausarbeiten: eine nachvollziehbare Begründung der Bewertung soll den Studierenden zeitnah mitgegeben werden, um ihnen ein kontinuierliches Lernen zu ermöglichen. Bewahren Sie die Begründung der Note für mindestens 1 Jahr auf.
    • mündliche Prüfungen: Bitte halten Sie eine nachvollziehbare Begründung der Bewertung für die Studierenden vor. Für einen kontinuierlichen Lernerfolg zu ermöglich und diesen zu verbessern, wird dringend empfohlen, den Studierenden ein schriftliches Feedback zu geben. In jedem Fall empfehlen wir die Begründung der Note für mind. 1 Jahr vorzuhalten.

    Bitte lassen Sie keine Prüfungsleistungen offen, sondern verbuchen immer eine Note oder einen Vermerk, auch wenn Studierende mitgeteilt haben, dass sie beispielsweise einen Rücktritt im Prüfungsamt beantragt haben (siehe „Nichtabgabe/Nichtantritt“) oder ggf. zwischenzeitlich exmatrikuliert sind (siehe „Exmatrikulation“)

    Sofern bei Hausarbeiten/Abschlussarbeiten keine Eigenständigkeitserklärung mit eingereicht wird, soll die Arbeit bis zum Nachreichen der Erklärung nicht bewertet werden.

    Falls Buchungen fehlschlagen, wird eine entsprechende Meldung angezeigt. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an das Prüfungsamt der CGF.

    Sollte eine Notenverbuchung in Friedolin nicht möglich sein, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Prüfungsamt auf.

    Bei Prüfungen im 2./3. Versuch ist in jedem Falle eine Bewertung durch eine/n Zweitprüfer/in vorzunehmen (4-Augen-Prinzip).

    Eine Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen ist zu gewährleisten (siehe Einsichtnahme)

    Der Screenshot zeigt, wie Prüferinnen und Prüfer die Prüfungsergebnisse in Friedolin eintragen können.

    Screenshot: Carolin Thiel; Friedolin
  • Nichtbestehen

    Zwischen der Notenbekanntgabe (in der Regel durch Verbuchung in Friedolin) und dem Wiederholungstermin müssen

    • bei Klausuren mindestens 2 Wochen liegen, damit sich die Studierenden ausreichend vorbereiten können.
    • bei Hausarbeiten mindestens 2 Wochen zur Überarbeitung der Hausarbeit im Falle des Nichtbestehens (Note 5,0) liegen (individuelle Regelung möglich). Hinweis: Sollten Studierende die Arbeit im 1. Versuch nicht abgegeben haben, gilt dieser als nicht bestanden (Verbuchung mit „NE“). Es gilt der reguläre Zweittermin des Semesters als 2. Versuch.

    Sollte die Note zu spät verbucht werden, muss der Wiederholungstermin verschoben werden. Melden Sie sich hierfür bitte im Prüfungsamt.

  • Nichtabgabe/Nichtantritt

    Sofern angemeldete Studierende nicht an der Prüfung teilgenommen haben bzw. eine schriftliche Arbeit nicht fristgerecht eingereicht haben, verbuchen Sie bitte ein „NE“ (nicht erschienen) im Notenfeld, es wird automatisch die Note 5,0 generiert.

    Sofern Studierende einen Prüfungsrücktritt aufgrund von Krankheit bei Ihnen geltend machen, verlängern Sie die Abgabefrist eigenverantwortlich, siehe auch Schreibzeitverlängerungen.

  • Feststellung einer Täuschung

    Klausuren

    Stellen Sie während der Klausur eine mögliche Täuschung fest, dann prüfen Sie den Sach- verhalt genauer:

    • Dokumentieren sie den Täuschungsverdacht im Aufsichtsprotokoll;
    • Führen Sie mit der/dem Studierenden ein persönliches Gespräch und hören Sie sie/ihn an (Anhörungspflicht).

    Hausarbeiten

    Sollten Sie den Verdacht einer Täuschung bei Hausarbeiten haben, dokumentieren Sie zu- nächst Ihren Täuschungsverdacht (was führte zu Ihrer Einschätzung, haben Sie eine Software benutzt etc.).

    • Die Studierenden erklären mit der Eigenständigkeitserklärung, dass keine KI verwendet wurde. Ausnahmen sind direkt mit der Prüferin bzw. dem Prüfer abzustimmen und in einer Freigabeerklärung zu dokumentieren.
    • In der ThULB besteht die Möglichkeit einer Plagiatsprüfung.

    Der/die Studierende soll angehört werden. Laden Sie ihn hierfür zu einer Anhörung ein: Äußern Sie mit der Einladung, dass Sie den Verdacht haben, dass getäuscht wurde.

    • Hinterfragen Sie in der Anhörung (mit Beisitzer zu empfehlen) die Prüfungsleistung, stellen Sie einfache fachliche Fragen (nicht im Sinne einer Prüfungsleistung) und zum Vorgehen, um einschätzen zu können, ob die Arbeit selbst erbracht wurde. Bitten Sie den/die Studierende um Stellungnahme hierzu.
    • Eine Nichtteilnahme des Studierenden an der Anhörung kann nicht zum Nachteil führen (im Sinne von „Nichtteilnahme beweist die Täuschung“) – die letztliche Bewertung muss auf Basis der Prüfungsleistung und ggf. der Erkenntnisse der Anhörung erfolgen.
    • Dokumentieren/Protokollieren Sie das Ergebnis oder Ihre Erkenntnisse der Anhörung.

    Konsequenzen

    Bleiben Sie nach der Anhörung des/der Studierenden bei Ihrer Feststellung einer Täuschung, tragen Sie in Friedolin im Feld „Note“ den Vermerk „TA“ ein (Friedolin generiert im Hintergrund automatisch die Note 5,0).

    Begründen Sie den Täuschungsversuch im Prüfungsprotokoll in Kurzform.

    Dokumentieren Sie für Ihre eigenen Unterlagen die Täuschung ausführlich (für spätere Widersprüche oder Rechtsverfahren).

    Wenn eine Täuschung im 1. Versuch erfolgte, besteht weiter ein regulärer Prüfungsanspruch der bzw. des Studierenden für den 2. Versuch.

    Wiederholte Täuschungen können gemäß Prüfungsordnung durch den Prüfungsausschuss (bspw. durch Ausschluss von Prüfungen) geahndet werden. Voraussetzung ist, dass die Täuschungen mittels TA-Vermerk in Friedolin durch den/die Prüfer/innen verbucht wurden.

  • Sammelprotokoll

    Stempeln Sie das Sammelprotokoll mit einem Institutsstempel und unterschreiben Sie es.

    • Bitte beachten Sie: Das Sammelprotokoll ist von dem/der Prüfer/in zu unterschreiben; die Unterschrift von Eingabevertreterinnen bzw. Eingabevertretern oder Sekretariatsmitarbeiterinnen bzw. Sekretariatsmitarbeitern ist nicht zulässig.

    Sofern es sich um einen 2. oder 3. Prüfungsversuch handelt, ist die Leistung von einem/einer zweiten Prüfer/in zu bewerten und das Prüfungsprotokoll von beiden zu unterschreiben.

    Die Protokolle senden Sie bitte zeitnah an das Prüfungsamt der CGF.

    Sofern Sie keine Note mehr eintragen können, nehmen Sie direkt Kontakt mit dem Prüfungsamt auf.

  • Anmeldung zum Wiederholungsversuch

    Es besteht eine Prüfungsverpflichtung für Studierende, die den 1. Versuch nicht bestehen.

    Als Prüfer/in sind Sie dafür verantwortlich, die Studierenden zum 2. Prüfungsversuch anzumelden (alternativ auch der/die jeweilige Eingabevertreter/in; siehe Anleitung unter Hilfe-Center/Handbuch in FriedolinExterner Link).

    Ist die Anmeldung nicht möglich, wenden Sie sich bitte umgehend an das Prüfungsamt der CGF.

7. Wiederholungsprüfung

  • Durchführung der Wiederholungsprüfung

    Für Klausuren/mündliche Prüfungen gilt der reguläre Wiederholungstermin, wie zu Semesterbeginn festgelegt. Zwischen der Bekanntgabe der Note und dem Termin für den 2. Versuch müssen mindestens 14 Tage liegen.

    Für Hausarbeiten gilt eine mindestens vierwöchige Überarbeitungszeit der bereits abgegebenen Arbeit nach Notenbekanntgabe des Erstversuches.

  • Nichtbestehen im 2./3. Prüfungsversuch

    Sofern Studierende im 2. Versuch (bei Lehramt, Geographische Studiengänge, Biogeowissenschaften) bzw. 3. Versuch (Chemie, Geowissenschaften) nicht bestehen, gilt das jeweilige Modul als endgültig nicht bestanden („EN“).

    Das Prüfungsprotokoll ist unmittelbar an das Prüfungsamt der CGF zu schicken, da auf dieser Grundlage der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen erstellt wird.

    Studierende der Fächer Lehramt, Geographie und Biogeowissenschaften haben die Möglichkeit, einen weiteren Prüfungsversuch pro Fach im Prüfungsamt zu beantragen (unbegründeter/bedingungsloser Drittversuch). Dieser muss innerhalb von 6 Wochen nach Notenbekanntgabe beim Prüfungsamt gestellt werden. Je Fach wird einmalig ein unbegründeter/bedingungsloser Drittversuch genehmigt.

    Zusätzliche Härtefallanträge auf einen weiteren Prüfungsversuch können innerhalb von 3 Monaten (Lehramt) bzw. 6 Wochen (Bachelor/Master) nach Notenbekanntgabe von der/dem Studierenden beim Prüfungsamt gestellt werden und sind zu begründen (triftige und unabweisbare Gründe).

  • Fehlerhafte Bewertung/Änderung von Noten

    Hat der/die Prüfer/in eine falsche Note in Friedolin eingetragen, ist ein Notenänderungsprotokoll auszufüllen. Dazu klicken Sie bitte in Friedolin auf die Note der bzw. des jeweiligen Studierenden, es öffnet sich das Notenänderungsprotokoll (max. 2 Semester rückwirkend). Dieses senden Sie bitte umgehend an das Prüfungsamt.

    Änderung von Noten: Wenn Noteneintragungen gespeichert wurden, können diese nicht mehr durch die/den Prüfer/in oder Eingabevertreter/in geändert werden, sondern nur noch durch das Prüfungsamt. Sollte es bei Noten Änderungsbedarf geben, klicken Sie bitte auf die zu ändernde Note. Es öffnet sich ein Änderungsprotokoll, das Sie bitte ausfüllen und an das zuständige Prüfungsamt senden.

8. Prüfungsnachbereitung

  • Einsichtnahme

    Begründen Sie die Bewertung in den Prüfungsunterlagen im eigenen Interesse möglichst ausführlich.

    Eine Einsichtnahme in die Prüfungsleistungen und deren Bewertung ist immer zu ermöglichen. Es ist ausreichend, dass die Prüfenden einen zentralen Termin für alle Prüflinge vor der Wiederholungsprüfung ansetzen; alternativ können Sie der/dem Studierenden eine Kopie der Prüfungsleistung inkl. Bewertung aushändigen.

    Die Punktevergabe oder das Bewertungsschema sollten transparent gemacht werden. Die/der Studierende soll die Möglichkeit erhalten, die Bewertung möglichst konkret nachvollziehen zu können.

    Bei Hausarbeiten kann ein Auswertungsgespräch durchgeführt werden.

  • Beschwerden gegen die Bewertung

    Sollten Studierende nicht mit einer Note einverstanden sein/die Bewertung nicht nachvoll- ziehen können, können sie den/die Prüfer/in schriftlich begründet um ein sog. Überdenkungsverfahren bitten. Der/Die Studierende sollte sich hierfür direkt an den/die Prüfer/in wenden, kann alternativ aber auch mit dem Prüfungsamt Kontakt aufnehmen.

    Der/Die Prüfer/in hat schriftlich zu den Hinweisen der/des Studierenden im Rahmen des Überdenkungsverfahrens Stellung zu nehmen.

    Bleibt der/die Prüfer/in bei der bisherigen Bewertung, ist das Verfahren abgeschlossen. Dies ist der/dem Studierenden schriftlich mitzuteilen.

    Kommt der/die Prüfer/in im Überdenkungsverfahren zu einer anderen Bewertung, ist das Notenänderungsprotokoll in Friedolin auszufüllen und dem Prüfungsamt zuzusenden.

    Die vollständigen Unterlagen bzw. Stellungnahmen des Überdenkungsverfahrens werden dem Prüfungsamt der CGF in Kopie zugesandt.

  • Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen

    Die Sammel-/Prüfungsprotokolle sind dem Prüfungsamt der CGF möglichst umgehend zuzuleiten.

    Die Klausurunterlagen (Prüfungsleistung, Aufsichtsprotokoll, Begründungen) verbleiben bei den Prüfenden, bitte bewahren Sie diese bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist (bis 1 Jahr nach Abschluss des Studiums) im Fachbereich/Institut auf.

9. Abschlussarbeiten

  • Allgemeines

    Die Studien- und Prüfungsordnungen regeln die Bearbeitungszeit und den Umfang von Ab- schlussarbeiten.

    Eine Abschlussarbeit kann auch als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der/des einzelnen Studierenden aufgrund der Angabe in Abschnitten oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist. Bewertungsgrundlage ist der jeweilige Beitrag der/des Studierenden.

    Die Arbeit wird grundsätzlich in deutscher Sprache geschrieben (Ausnahmen sind möglich − siehe „Anmeldung der Abschlussarbeit“). In englischsprachigen Studiengängen wird die Arbeit in englischer Sprache verfasst. Eine Zusammenfassung der Arbeit muss in deutscher Sprache beigefügt werden.

  • Gutachter/in

    Abschlussarbeiten werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern begutachtet, eine/einer davon soll eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer sein.

    In Ausnahmefällen kann ein/e externe/r Zweitgutachter/in durch den zuständigen Prüfungsausschuss bestellt werden. Der/die Zweitgutachter/in soll mindestens einen Grad über der zu erreichenden Qualifikation besitzen und muss von dem/der Erstgutachter/in als geeignet befürwortet werden. Zu den konkreten Anforderungen berät das Prüfungsamt auf Anfrage der Studierenden.

  • Anmeldung der Abschlussarbeit

    Die Abschlussarbeit kann über folgendes Formular beim Prüfungsamt der CGF durch die Studierenden beantragt werden:

    Es gibt keine Anmeldung in Friedolin.

    Beide Gutachter/innen müssen auf dem Anmeldeformular des Studierenden unterschreiben und dieses mit dem Institutsstempel versehen.

    Soll die Abschlussarbeit in einer anderen Sprache als Deutsch verfasst werden, muss dies in Absprache mit den Gutachter/innen erfolgen und befürwortet werden. Eine deutsche Zusammenfassung ist in jedem Fall hinzuzufügen.

    Die Studierenden müssen zum Zeitpunkt der Anmeldung der Abschlussarbeit immatrikuliert sein.

    Für die Anmeldung der Abschlussarbeit müssen die in der Studien- und Prüfungsordnung definierten Voraussetzungen erfüllt sein, dies wird durch das Prüfungsamt der CGF geprüft; insbesondere

    • notwendige Leistungspunkte
    • fachspezifische Voraussetzungen (z.B. Pflichtmodule der ersten 4 Semester, Exkursionen u. Ä.).
  • Abgabe der Abschlussarbeit

    Die Studierenden reichen ihre Abschlussarbeit im Prüfungsamt der CGF ein.

    Die Einhaltung der Abgabefrist ist durch die/den Studierenden sicherzustellen.

    Im Prüfungsamt wird die Arbeit auf formale Vollständigkeit (z.B. Eigenständigkeitserklärung) geprüft.

    Das Prüfungsamt sendet die Abschlussarbeit dann an die jeweiligen Gutachter/innen (ggf. über die Institute) und bittet um Gutachtenerstellung.

  • Bewertung/Gutachten

    Das Gutachten ist innerhalb von 4 Wochen (B.Sc. Chemie und Geographie, M.Sc. Chemie, Chemische Biologie, Chemie-Energie-Umwelt) bzw. 6 Wochen (B.Sc. Biogeowissenschaften und Geowissenschaften, M.Sc. Chemistry of Materials, Biogeowissenschaften, Geoinformatik, Geowissenschaften sowie Umwelt- und Georessourcenmanagement) auf der Grundlage der durch das Prüfungsamt zugesandten Print- bzw. digitalen Version zu erstellen.

    Wesentliche Inhalte eines Gutachtens: Name und vorzugsweise Matrikelnummer der/des Studierenden, Titel der Abschlussarbeit, Bewertung in Note und ausgeschrieben, Datum der Bewertung, Unterschrift, vorzugsweise Institutsstempel

    Jede/r Gutachter/in führt eine eigene Begutachtung durch.

    Bei Nichtbestehen der Abschlussarbeit muss jede/r Gutachter/in eine unabhängige Begründung verfassen.

    Die Gutachten schicken Sie bitte innerhalb der Begutachtungsfrist an das Prüfungsamt, dort erfolgt die Notenverbuchung.

    Der/die Studierende hat Anspruch auf die Einsicht in das Gutachten der Abschlussarbeit.

    Solange nicht beide Gutachten vorliegen, können keine Abschlussdokumente (Zeugnisse u. Ä.) für die Studierenden ausgestellt werden. Eine zeitnahe Übermittlung ist daher wichtig.

  • Drittgutachten

    Sollte ein Drittgutachten notwendig sein, wird der/die Drittgutachter/in vom Prüfungsausschuss bestellt.

    Das Prüfungsamt schickt dem/der Drittgutachter/in die Abschlussarbeit mit der Bitte um Bewertung zu – reguläres Verfahren (siehe „Bewertung / Gutachten“).

  • Aufbewahrung der Abschlussarbeit

    Die Abschlussarbeit ist im Fachbereich entsprechend der Aufbewahrungsfristen bis mindestens 1 Jahr nach Abschluss des Studiums aufzubewahren.

10. Widerspruchsverfahren

  • Widerspruchsmöglichkeiten

    Ein Widerspruch durch eine/n Studierende/n kann nur auf Grundlage eines rechtsmittelfähigen Bescheides (in der Regel durch das Prüfungsamt bzw. den Prüfungsausschuss ausgestellt) und innerhalb der Widerspruchsfrist beim Prüfungsamt der CGF eingereicht werden.

    Gegen eine einzelne Prüfungsnote (Modulprüfung und Abschlussarbeit) o. Ä. kann kein Widerspruch eingelegt werden (das Erteilen einer Prüfungsnote stellt keinen Verwaltungsakt dar). Siehe auch Beschwerde gegen die Bewertung.

  • Mitwirkung von Prüfenden

    Im Rahmen von Widerspruchsverfahren kann es notwendig sein, dass die prüfenden Personen relevante Tatsachen und Sachverhalte zuarbeiten müssen (Begründung zur Benotung, Begründung Täuschungsfeststellung, Kommunikationsablauf etc.). Das Prüfungsamt der CGF wird sich hierzu mit Ihnen in Verbindung setzen und im Bedarfsfall um Zuarbeit bitten.

    Im Rahmen der Widerspruchsentscheidung, für die der Prüfungsausschuss zuständig ist, werden die prüfenden Personen bei Bedarf gebeten, als Gast an einer Sitzung des Prüfungsausschusses teilzunehmen. Der entsprechende Prüfungsausschuss entscheidet auf Grundlage der Begründung der bzw. des Studierenden und der bzw. des Prüfenden über den Widerspruch.

    Beantragen Studierende oder ihre rechtliche Vertretung im Rahmen von Widerspruchsverfahren Akteneinsicht, kann im Prüfungsamt der CGF eine Einsicht in die offizielle Prüfungsakte erfolgen (mit Prüfungsprotokollen und Bescheiden). Wenn Einsicht in Klausuren beantragt wird, verweist das Prüfungsamt an die jeweiligen Prüferinnen oder Prüfer. Dort muss die Einsicht in Klausurunterlagen von dem/der Studierenden bzw. dem Anwalt/der Anwältin beantragt und durch die Prüfer/innen gewährleistet werden.

    Unterlagen können auch digital zur Verfügung gestellt werden, sofern die Anwältin oder der Anwalt dem zustimmt. Das Prüfungsamt steht bei Fragen und Abstimmungsbedarf zur Verfügung.

11. Sonderfälle

  • Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

    Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer anderen in- oder ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erbracht wurden, sind anzurechnen, wenn die Universität keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) nachweisen kann. Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen ist vom Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Modulverantwortlichen festzustellen.

    Im Prüfungsamt werden die anerkannten Leistungen in Friedolin eingebucht (Vermerk „AK“, auch für Studierende sichtbar) und die Fachsemestereinstufung (bei Hochschulwechsel bzw. Wiederaufnahme des Studiums) vorgenommen.

  • Exmatrikulation

    Eine Exmatrikulation entbindet nicht vom Prüfungsverfahren (verbindlich angemeldete Prüfungen).

    Ausnahme: Liegt der Prüfungsversuch nach dem Exmatrikulationsdatum, muss dieser nicht mehr absolviert werden. Erscheinen Studierende nicht zur Prüfung oder geben die Prüfungsleistung nicht ab, verbuchen Sie bitte ein NE (nicht erschienen, siehe auch Allgemeines zur Bewertung/Verbuchung).

    Prüfungsleistungen von Studierenden, die sich kurz nach den Prüfungsterminen exmatrikuliert haben, sind dennoch zu bewerten und zu verbuchen.